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§ 4 SBG
Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt II – Beamtenverhältnis

Titel: Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 SBG – Berufung in das Beamtenverhältnis

(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer neben den allgemein vorgeschriebenen Voraussetzungen die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder - mangels solcher Vorschriften - übliche Vorbildung und Ausbildung besitzt (Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber) und das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport und dem Ministerium für Finanzen und Europa bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Bedürfnisses für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von der Altersgrenze zulassen, insbesondere in den Fällen eines außergewöhnlichen Mangels an Bewerberinnen und Bewerbern. Bei Nichtgebietskörperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, tritt an die Stelle des Ministeriums für Finanzen und Europa die oberste Aufsichtsbehörde.

(2) Die Altersgrenze nach Absatz 1 Satz 1 erhöht sich bei Bewerberinnen und Bewerbern, die wegen Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren nicht vor Erreichen dieser Altersgrenze eingestellt werden konnten, um zwei Jahre je Kind. Entsprechendes gilt bei der tatsächlichen Pflege von pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Geschwister sowie volljährigen Kinder. Die Pflegebedürftigkeit ist durch Vorlage eines ärztlichen Gutachtens, einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung nachzuweisen.

(3) In das Beamtenverhältnis kann abweichend von Absatz 1 auch berufen werden, wer die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (andere Bewerberinnen und Bewerber). Das gilt nicht für die Wahrnehmung solcher Aufgaben, für die eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgeschrieben oder ihrer Eigenart nach herkömmlich oder erforderlich ist.

(4) Als andere Bewerberin oder anderer Bewerber darf nur in das Beamtenverhältnis berufen werden, wer mindestens das 30. Lebensjahr, aber noch nicht das 45. Lebensjahr vollendet hat. Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport und dem Ministerium für Finanzen und Europa Ausnahmen zulassen; dabei darf die Vollendung des 25. Lebensjahres nicht unterschritten und die gesetzliche Altersgrenze nicht überschritten werden.

(5) Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport kann Ausnahmen von § 7 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes zulassen, wenn für die Gewinnung von Beamtinnen oder Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht; bei der Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern und anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals in das Beamtenverhältnis kann es Ausnahmen auch aus anderen wichtigen Gründen zulassen.