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§ 3 SBG
Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften

Titel: Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 SBG – Oberste Dienstbehörde; Dienstvorgesetzte

(1) Oberste Dienstbehörde ist für die Beamtinnen und Beamten

  1. 1.

    des Landtages: die Präsidentin oder der Präsident des Landtages,

  2. 2.

    des Verfassungsgerichtshofes: die Präsidentin oder der Präsident des Verfassungsgerichtshofes,

  3. 3.

    der Landesverwaltung: die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident und die Ministerin oder der Minister jeweils für ihren oder seinen Geschäftsbereich; die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann ihre oder seine Befugnisse auf die Chefin oder den Chef der Staatskanzlei übertragen,

  4. 4.

    des Rechnungshofes: die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofes,

  5. 5.

    der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts: das durch Gesetz, Satzung oder in sonstiger Weise berufene Organ.

(2) Ist die oberste Dienstbehörde weggefallen, so bestimmt die Landesregierung die an ihre Stelle tretende Behörde.

(3) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamtinnen und Beamten zuständig ist. Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, wer Beamtinnen oder Beamten für ihre dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann. Wer Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter und Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung. Ist eine Dienstvorgesetzte oder ein Dienstvorgesetzter nicht vorhanden und ist nicht gesetzlich geregelt, wer ihre oder seine Aufgabe wahrnimmt, so bestimmt für die Beamtinnen und Beamten des Landes die zuständige oberste Landesbehörde, im Übrigen die oberste Aufsichtsbehörde, wer die Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten wahrnehmen soll.