§ 140 SBG
Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Landesrecht Saarland
Abschnitt X – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 140 SBG – Weitergeltung von Vorschriften
Bis zum Erlass von Vorschriften auf Grund der Ermächtigungen dieses Gesetzes gelten die auf Grund der Ermächtigungen des bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Saarländischen Beamtengesetzes erlassenen Vorschriften fort, soweit sie nicht im Beamtenstatusgesetz oder in diesem Gesetz enthaltenen Regelungen widersprechen.