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§ 134 SBG
Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt X – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 134 SBG – Regelung von Zuständigkeiten

(1) Soweit nach diesem Gesetz die oberste Dienstbehörde bei einer Entscheidung der Mitwirkung des Ministeriums für Finanzen und Europa bedarf, tritt an deren Stelle bei den Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände die Zustimmung des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport.

(2) Für öffentlich-rechtliche Körperschaften, die nicht Gebietskörperschaften sind und Behörden nicht besitzen, nimmt die zuständige Verwaltungsstelle die in diesem Gesetz einer Behörde übertragenen oder zu übertragenden Zuständigkeiten wahr.