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§ 12 SBG
Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt III – Laufbahnen

Titel: Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 SBG – Beförderungssperre zwischen zwei Mandaten

Legen in den Deutschen Bundestag oder in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählte Beamtinnen oder Beamte, deren Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ruhen oder die ohne Bezüge beurlaubt sind, ihr Mandat nieder und bewerben sie sich zu diesem Zeitpunkt erneut um ein solches Mandat, so sind die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und die Übertragung eines anderen Amtes beim Wechsel der Laufbahngruppe oder des Laufbahnabschnitts nicht zulässig. Entsprechendes gilt für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden.