§ 107 SBG
Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Landesrecht Saarland
Abschnitt VII – Landespersonalausschuss
§ 107 SBG – Unabhängigkeit der Mitglieder
Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind nicht an Weisungen gebunden und nur dem Gesetz unterworfen. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt oder bevorzugt werden.