Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 105 SBG
Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt VII – Landespersonalausschuss

Titel: Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 105 SBG – Landespersonalausschuss

Der Landespersonalausschuss ist eine unabhängige, an Weisungen nicht gebundene Stelle. Er führt die ihm durch Gesetz oder durch die Saarländische Laufbahnverordnung übertragenen Aufgaben in eigener Verantwortung durch.