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§ 7 SBesG
Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 SBesG – Sonstige Zuwendungen

(1) Den Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts dürfen neben der Besoldung und neben Aufwandsentschädigungen sonstige Zuwendungen nur nach den für Beamte des Landes geltenden Regelungen gewährt werden. Sonstige Zuwendungen sind Geld und geldwerte Leistungen, welche die Beamten unmittelbar oder mittelbar von ihren Dienstherren erhalten.

(2) Absatz 1 gilt nicht für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute, die im Wettbewerb stehen, sowie für ihre Verbände.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2022 durch Artikel 14 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. Oktober 2021 (Amtsbl. I S. 2547). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt IX des Gesetzes vom 13. Oktober 2021 (Amtsbl. I S. 2547).