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§ 6 SBesG
Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 SBesG – Sachbezüge

(1) Die Beamte, die zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet sind, erhalten freie Dienstkleidung oder einen Bekleidungszuschuss. Beamte der Kriminalpolizei erhalten ein Kleidergeld. Das Nähere bestimmt das zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport.

(2) Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport trifft die zur Durchführung des Absatzes 1 erforderlichen Vorschriften für die Beamten der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen obersten Aufsichtsbehörden durch Rechtsverordnung.

(3) Für Beamte, die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.

(4) Die Anrechnung von Sachbezügen nach § 10 des Bundesbesoldungsgesetzes regelt das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa durch Rechtsverordnung.

(5) Die zu § 52 Satz 3 der Haushaltsordnung des Saarlandes erlassenen Vorschriften über Landesdienstwohnungen gelten für die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts entsprechend.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2022 durch Artikel 14 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. Oktober 2021 (Amtsbl. I S. 2547). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt IX des Gesetzes vom 13. Oktober 2021 (Amtsbl. I S. 2547).