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§ 12a SBesG
Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 2 – Bestimmungen für Beamte der Bundesbesoldungsordnung W

Titel: Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 12a SBesG – Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Neuregelung der Professorenbesoldung

(1)  Monatlich gewährte Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des mit Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755) in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes, die am 1. Januar 2013 zugestanden haben, vermindern sich für Besoldungsempfänger der Besoldungsgruppe W 2 um 550 Euro und für Besoldungsempfänger der Besoldungsgruppe W 3 um 450 Euro, höchstens jedoch insgesamt in Höhe der zu vermindernden Leistungsbezüge; bei Teilzeitbeschäftigung werden die in Halbsatz 1 genannten Beträge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Unbefristete Leistungsbezüge werden bei der Verminderung nach Satz 1 mit 80 vom Hundert des jeweiligen Leistungsbezuges berücksichtigt. Befristete Leistungsbezüge, die auf der Grundlage von Zielvereinbarungen gewährt werden, werden nicht vermindert. Stehen mehrere Leistungsbezüge nach Satz 1 zu, werden sie in folgender Reihenfolge vermindert, bis der Differenzbetrag nach Satz 1 erreicht ist:

  1. 1.

    unbefristete ruhegehaltfähige Leistungsbezüge,

  2. 2.

    unbefristete nicht ruhegehaltfähige Leistungsbezüge,

  3. 3.

    befristete ruhegehaltfähige Leistungsbezüge,

  4. 4.

    sonstige befristete Leistungsbezüge.

(2) Stehen innerhalb der Kategorien des Absatzes 1 Satz 4 mehrere Leistungsbezüge zu, werden zunächst die Leistungsbezüge berücksichtigt, die zu einem früheren Zeitpunkt vergeben worden sind; bei wiederholter Vergabe befristeter Leistungsbezüge ist insoweit auf den Zeitpunkt der erstmaligen Vergabe abzustellen. Am gleichen Tag gewährte Leistungsbezüge werden anteilig vermindert.

(3) Für monatliche Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes, die in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. August 2013 erstmalig oder erneut gewährt worden sind, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Die Verminderung beginnt am Tag der erstmaligen oder erneuten Gewährung der Leistungsbezüge.

(4) Für monatliche Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes, die in der Zeit vom 1. September 2013 bis zum 26. Februar 2015 erstmalig oder erneut gewährt worden sind, sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle der in Absatz 1 Satz 1 genannten Beträge jeweils die Unterschiedsbeträge zwischen den am Tage der erstmaligen oder wiederholten Gewährung geltenden Grundgehaltssätzen der Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 nach Artikel 3 des Gesetzes zur Neuregelung der Professorenbesoldung vom 21. Januar 2015 (Amtsbl. I S. 184) und nach dem Gesetz zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2013 und 2014 vom 26. Juni 2013 (Amtsbl. I S. 188) treten. Die Verminderung beginnt am Tag der erstmaligen oder erneuten Gewährung der Leistungsbezüge.

(5) § 33 Abs. 3 Satz 1 des in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung gilt auch für Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes, die am 1. Januar 2013 zugestanden haben oder die in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 26. Februar 2015 erstmalig oder erneut gewährt worden sind.

(6) Sind monatliche Leistungsbezüge bis zum 26. Februar 2015 nach § 33 Abs. 3 Satz 3 des in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes für ruhegehaltfähig erklärt worden, wird der sich nach dieser Erklärung ergebende Prozentsatz zur Bestimmung der Ruhegehaltfähigkeit durch einen ruhegehaltfähigen Betrag ersetzt. Der Betrag bemisst sich nach der Differenz zwischen dem nach bisherigem Recht ruhegehaltfähigen Teil der Leistungsbezüge und einem Betrag in Höhe von 550 Euro bei Besoldungsempfängern der Besoldungsgruppe W 2 und 450 Euro bei Besoldungsempfängern der Besoldungsgruppe W 3; bei Teilzeitbeschäftigung werden die in Halbsatz 1 genannten Beträge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Wurden die Leistungsbezüge in der Zeit vom 1. September 2013 bis zum 26. Februar 2015 erstmalig oder erneut gewährt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle der dort genannten Beträge jeweils die Unterschiedsbeträge zwischen den am Tage der erstmaligen oder wiederholten Gewährung geltenden Grundgehaltssätzen der Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 nach Artikel 3 des Gesetzes zur Neuregelung der Professorenbesoldung vom 21. Januar 2015 (Amtsbl. I S. 184) und nach dem Gesetz zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2013 und 2014 vom 26. Juni 2013 (Amtsbl. I S. 188) treten. Der Betrag nimmt an allgemeinen prozentualen Anpassungen der Besoldung teil.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2022 durch Artikel 14 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. Oktober 2021 (Amtsbl. I S. 2547). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt IX des Gesetzes vom 13. Oktober 2021 (Amtsbl. I S. 2547).