Saarländisches Abfallwirtschaftsgesetz (SAWG)
Fünfter Teil – Behörden, Zuständigkeiten und Ordnungswidrigkeiten
§ 40 SAWG – Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 18 Absatz 5 ohne Zulassung einer Ausnahme Abfälle in einer nicht den Festlegungen des Abfallwirtschaftsplans entsprechenden Abfallbeseitigungsanlage beseitigt,
- 2.
entgegen § 23 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, Veränderungen vornimmt, die die Errichtung einer Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlage erheblich erschweren,
- 3.
- 4.
entgegen § 29 Absatz 3 Störungen des Deponiebetriebes nicht oder nicht unverzüglich anzeigt,
- 5.
als Betreiber einer Abfalldeponie Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder Anordnungen im Sinne des § 39 Absätze 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zuwiderhandelt,
- 6.
als Inhaber einer Abfalldeponie oder Inhaber einer Anlage, in der gefährliche Abfälle anfallen, seiner Anzeigepflicht nach § 40 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht nachkommt oder Anordnungen im Sinne des § 40 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden.