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§ 39 SAWG
Saarländisches Abfallwirtschaftsgesetz (SAWG)
Landesrecht Saarland

Fünfter Teil – Behörden, Zuständigkeiten und Ordnungswidrigkeiten

Titel: Saarländisches Abfallwirtschaftsgesetz (SAWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SAWG
Gliederungs-Nr.: 2128-2
Normtyp: Gesetz

§ 39 SAWG – Bestimmung der zuständigen Behörde in besonderen Fällen

(1) Sind in derselben Sache mehrere Behörden zuständig oder ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit in benachbarten Gebieten einheitlich zu regeln, so bestimmt das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz die zuständige Behörde. Dies gilt auch, wenn neben den nach Abfallrecht zuständigen Behörden andere Behörden aufgrund von Rechtsvorschriften einschreiten können, die keine abfallrechtlichen Anforderungen stellen. Die Bestimmung einer nicht der Fachaufsicht des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz unterliegenden Behörde erfolgt im Einvernehmen mit der für die Fachaufsicht zuständigen obersten Landesbehörde.

(2) Ist für dieselbe Sache auch eine Behörde eines anderen Bundeslandes zuständig, so kann das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz die Zuständigkeit mit der zuständigen Behörde dieses Landes vereinbaren.