Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 23 SAWG
Saarländisches Abfallwirtschaftsgesetz (SAWG)
Landesrecht Saarland

Vierter Teil – Abfallentsorgungsanlagen

Titel: Saarländisches Abfallwirtschaftsgesetz (SAWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SAWG
Gliederungs-Nr.: 2128-2
Normtyp: Gesetz

§ 23 SAWG – Veränderungssperre

(1) Wird für eine öffentlich zugängliche Abfallentsorgungsanlage ein Planfeststellungsverfahren oder ein Verfahren unter Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz durchgeführt, so dürfen vom Beginn der Auslegung der Pläne oder des Antrages und der Unterlagen oder von der Bestimmung der Einwendungsfrist an gegenüber den Betroffenen in den Fällen des § 73 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz bis zum Abschluss des Verfahrens auf den von der geplanten Anlage betroffenen Flächen wesentlich wertsteigernde oder die Errichtung der Anlage erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Veränderungen, die auf rechtlich zulässige Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.

(2) Ab Beginn der Auslegung der Pläne im Raumordnungsverfahren kann das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz für die von der geplanten öffentlich zugänglichen Abfallentsorgungsanlage betroffenen Flächen eine Veränderungssperre anordnen, wenn diese zur Sicherung des Standortes erforderlich ist. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die Eigentümer oder die sonst zur Nutzung Berechtigten für danach entstehende Vermögensnachteile vom Träger der öffentlich zugänglichen Abfallentsorgungsanlage eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Eigentümer können anstelle der Geldentschädigung nach Satz 1 auch die Übernahme der von der Planfeststellung oder Genehmigung betroffenen Flächen verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücksflächen in der bisherigen oder in einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, so können die Eigentümer die Entziehung des Eigentums an den Flächen verlangen. Im Übrigen gilt § 25.

(4) Zur Sicherung der Planung neuer oder der geplanten Erweiterung bestehender öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen kann das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz auf der Grundlage des Abfallwirtschaftsplans Planungsgebiete festlegen. Für diese gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend. Die Festlegung tritt mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder des Antrages und der Unterlagen im Genehmigungsverfahren nach § 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz oder mit der Bestimmung der Einwendungsfrist in den Fällen des § 73 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz außer Kraft. Ihre Dauer ist auf die Vierjahresfrist nach Absatz 3 anzurechnen.

(5) Die Festlegung eines Planungsgebietes ist in den Gemeinden, deren Gebiet betroffen wird, auf ortsübliche Weise bekanntzumachen. Mit der Bekanntmachung tritt die Festlegung in Kraft. Die Planungsgebiete sind in Karten einzutragen, die in den Gemeinden während der Geltungsdauer der Festlegung zur Einsicht auszulegen sind.

(6) Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz kann im Einzelfall Ausnahmen von der Veränderungssperre nach den Absätzen 1, 2 und 4 zulassen, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen und die Einhaltung der Veränderungssperre zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde.