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§ 10 SAWG
Saarländisches Abfallwirtschaftsgesetz (SAWG)
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Träger der Abfallentsorgung

Titel: Saarländisches Abfallwirtschaftsgesetz (SAWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SAWG
Gliederungs-Nr.: 2128-2
Normtyp: Gesetz

§ 10 SAWG – Illegal lagernde Abfälle auf der Allgemeinheit frei zugänglichen Grundstücken

(1) Abfälle, die auf für die Allgemeinheit frei zugänglichen Grundstücken illegal lagern, sind von den Gemeinden zusammenzutragen und zu entsorgen, wenn Maßnahmen gegen Verursacher nicht möglich oder nicht hinreichend erfolgversprechend sind, keine andere Person oder öffentlich-rechtliche Körperschaft zur Entsorgung oder kostenpflichtigen Überlassung an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verpflichtet ist und die Abfälle das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen. Der Allgemeinheit frei zugänglich sind solche Grundstücke, deren Betreten jedermann ungehindert möglich ist und bei denen der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte kraft besonderer gesetzlicher Vorschriften das Betreten zu dulden hat. Satz 1 gilt auch für Kraftfahrzeuge oder Anhänger ohne gültige amtliche Kennzeichen, soweit die in § 20 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes genannten Voraussetzungen vorliegen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht auch für Abfälle, die im Wald oder in der übrigen freien Landschaft illegal lagern, soweit der Waldbesitzer oder der Eigentümer der in der freien Landschaft liegenden Grundstücke die Lagerung der Abfälle nicht selbst verursacht oder geduldet hat.

(3) Eigentümer und Besitzer von Grundstücken nach Absatz 1 sind verpflichtet, ihnen bekannt gewordene illegale Lagerungen und Ablagerungen auf ihren Grundstücken unverzüglich der Gemeinde zu melden. § 55 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.

(4) Abfälle, die im Bereich von Straßen außerhalb geschlossener Ortslagen anfallen, sind vom Träger der Straßenbaulast zusammenzutragen und zur Entsorgung durch die Gemeinden bereitzustellen.

(5) Für nach den Absätzen 1 bis 4 von den Gemeinden eingesammelte Abfälle ist der EVS zur kostenlosen Annahme der Abfälle an einem zwischen den Beteiligten abgestimmten Ort verpflichtet, soweit er dafür über eine zugelassene Entsorgungsanlage verfügt.

(6) Gesetzliche oder aufgrund eines Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift begründete Unterhaltungs-, Verkehrssicherungs- und Reinigungspflichten bleiben unberührt. Für das Einsammeln und Befördern von Abfällen, die auf für die Allgemeinheit frei zugänglichen Grundstücken illegal lagern, findet § 8 Abs. 1 keine Anwendung.