§ 3 SammlG
Sammlungsgesetz für Rheinland-Pfalz (SammlG)
Sammlungsgesetz für Rheinland-Pfalz (SammlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
§ 3 SammlG – Form und Inhalt der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis ist schriftlich für einen bestimmten Sammlungszweck und für einen bestimmten Zeitraum zu erteilen. Sie hat das Gebiet, in dem gesammelt werden darf, und die Art der Sammlung (§ 1 Abs. 1) anzugeben.
(2) Die Erlaubnis kann unter Auflagen erteilt werden, die sich auf die Art und Weise der Sammlung und ihre Überwachung, auf die Verwendung des Sammlungsertrages (§ 2 Abs. 2), die Höhe der Unkosten, den Schutz jugendlicher Sammler und auf die Prüfung der Abrechnung beziehen.