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§ 12 SammlG
Sammlungsgesetz für Rheinland-Pfalz (SammlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Sammlungsgesetz für Rheinland-Pfalz (SammlG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: SammlG
Gliederungs-Nr.: 218-10
Normtyp: Gesetz

§ 12 SammlG – Sammlungen der Kirchen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften

(1) Dieses Gesetz findet mit Ausnahme des § 8 und des § 11 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 und 4 keine Anwendung auf Sammlungen, die von Kirchen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind,

  1. 1.
    auf ihnen gehörenden oder von ihnen genutzten Grundstücken,
  2. 2.
    in Kirchen oder sonstigen, dem Gottesdienst oder der Pflege der Weltanschauung dienenden Räumen,
  3. 3.
    in örtlichem Zusammenhang mit kirchlichen, anderen religiösen oder der Pflege der Weltanschauung dienenden Veranstaltungen oder
  4. 4.
    in Form von Haussammlungen bei ihren Angehörigen

durchgeführt werden.

(2) Das Gesetz ist mit Ausnahme des § 8 und des § 11 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 und 4 ferner nicht anzuwenden auf Sammlungen, die von Orden und religiösen Kongregationen nach ihren kirchlich genehmigten Regeln zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes durchgeführt werden.