§ 65 SAIG
Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG)
Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG)
Landesrecht Saarland
Dritter Teil – Obliegenheiten, Berufspflichten, Berufsgerichtsbarkeit
§ 65 SAIG – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, allgemeine Verfahrensvorschriften
(1) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unter denselben Voraussetzungen wie im Strafverfahren zu gewähren.
(2) Soweit das Verfahren in diesem Gesetz nicht geregelt ist, sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozessordnung mit Ausnahme derjenigen, die die Mitwirkung der Staatsanwaltschaft betreffen, sinngemäß anzuwenden.