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§ 53 SAIG
Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Landesrecht Saarland

Dritter Teil – Obliegenheiten, Berufspflichten, Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SAIG
Gliederungs-Nr.: 700-4
Normtyp: Gesetz

§ 53 SAIG – Vertretung, Verteidigung

(1) Eine Gesellschaft kann im berufsgerichtlichen Verfahren nur durch diejenige Partnerin oder Gesellschafterin oder denjenigen Partner oder Gesellschafter vertreten werden, der zur Führung der jeweiligen Berufsbezeichnung berechtigt ist. Absatz 4 bleibt unberührt.

(2) Die beschuldigte Person oder Gesellschaft kann sich in jedem Abschnitt des Verfahrens eines Beistandes bedienen. Beistand können die bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Rechtslehrerinnen oder Rechtslehrer an deutschen Hochschulen, Vertreterinnen oder Vertreter der zuständigen Berufsverbände und Gewerkschaften sowie Angehörige der jeweiligen Kammer sein. Beistand kann nicht sein, wer Mitglied der Berufsgerichte oder der Berufsgerichtshöfe ist.

(3) Die beschuldigte Person oder Gesellschaft ist berechtigt, Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständige unmittelbar zur Hauptverhandlung mitzubringen. Dem Gericht soll dies vorher mitgeteilt werden.

(4) Die beschuldigte Person oder Gesellschaft ist berechtigt, sich in der Hauptverhandlung durch ihren Beistand vertreten zu lassen, sofern nicht das Gericht das persönliche Erscheinen der beschuldigten Person oder der Vertreterin oder des Vertreters der beschuldigten Gesellschaft nach Absatz 1 angeordnet hat.