Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 48 SAIG
Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Landesrecht Saarland

Dritter Teil – Obliegenheiten, Berufspflichten, Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SAIG
Gliederungs-Nr.: 700-4
Normtyp: Gesetz

§ 48 SAIG – Ruhen und Erlöschen des Richteramtes

(1) Ein richterliches Mitglied eines Berufsgerichts, das durch Entscheidung des Dienstgerichts vorläufig des Dienstes enthoben ist, kann während der Dauer der Dienstenthebung auch sein Amt als Mitglied eines Berufsgerichts nicht ausüben.

(2) Das Amt eines richterlichen Mitglieds eines Berufsgerichts erlischt wegen Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand oder wegen Beendigung des Richterverhältnisses aus anderem Grund.

(3) Ehrenamtliche Beisitzende, gegen die wegen einer Straftat die öffentliche Klage erhoben ist, können wegen dieses Verfahrens ihr Amt nicht ausüben. Das Gleiche gilt, wenn gegen sie ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel mindestens einer Kürzung der Dienstbezüge eingeleitet oder ein berufsgerichtliches Verfahren eröffnet worden ist.

(4) Ehrenamtliche Beisitzende verlieren ihr Amt, wenn sie

  1. 1.
    im Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt sind,
  2. 2.
    im berufsgerichtlichen Verfahren zu einer Geldbuße oder einer schwereren Maßnahme rechtskräftig verurteilt sind oder gegen sie unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme mit Ausnahme eines Verweises ausgesprochen worden ist oder
  3. 3.
    der betreffenden Kammer nicht mehr angehören.

(5) Ehrenamtliche Beisitzende sind ihres Amtes zu entheben, wenn sie ihre Amtspflichten gröblich verletzen. Sie sind von ihrem Amt zu entbinden, wenn sie nach § 47 Abs. 1 Satz 3 nicht bestellt werden konnten oder nicht mehr bestellt werden können. Sie können von ihrem Amt entbunden werden, wenn

  1. 1.
    sie aus Gesundheitsgründen nicht mehr in der Lage sind, ihr Amt ordnungsgemäß auszuüben,
  2. 2.
    ihnen aus anderen wichtigen Gründen die weitere Ausübung ihres Amtes nicht mehr zugemutet werden kann.

Die Entscheidung trifft das jeweilige Berufsgericht zweiter Instanz in den Fällen der Sätze 1 und 2 auf Antrag der jeweiligen Kammer, im Fall des Satzes 3 Nr. 1 auf Antrag der oder des Vorsitzenden des jeweiligen Berufsgerichts und im Fall des Satzes 3 Nr. 2 auf Antrag der oder des ehrenamtlichen Beisitzenden durch Beschluss. Die oder der ehrenamtliche Beisitzende ist in den Fällen der Sätze 1, 2 und 3 Nr. 1 vor der Entscheidung anzuhören.