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§ 32 SAIG
Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Schutz der Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur"; Bauvorlageberechtigte, Tragwerksplanerinnen und -planer, Brandschutzplanerinnen und -planer, Stadtplanerinnen und -planer; Ingenieurkammer des Saarlandes → Vierter Abschnitt – Ingenieurkammer

Titel: Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SAIG
Gliederungs-Nr.: 700-4
Normtyp: Gesetz

§ 32 SAIG – Mitgliedschaft (1)

(1) Der Ingenieurkammer gehören als Pflichtmitglieder an

  1. 1.

    alle in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragenen Personen,

  2. 2.

    alle in die Liste der Bauvorlageberechtigten eingetragenen Personen, die im Saarland bei selbständiger Berufsausübung eine Niederlassung, sonst ihre Hauptwohnung haben,

  3. 3.

    alle in die Liste der Tragwerkplanerinnen und -planer eingetragenen Personen, die im Saarland bei selbständiger Berufsausübung eine Niederlassung, sonst ihre Hauptwohnung haben und nicht Mitglieder der Architektenkammer sind,

  4. 4.

    alle in die Liste der Brandschutzplanerinnen und -planer nach § 29b eingetragenen Personen, die im Saarland bei selbstständiger Berufsausübung eine Niederlassung, sonst ihre Hauptwohnung haben und nicht Mitglieder der Architektenkammer sind,

  5. 5.

    alle in die Liste der Stadtplanerinnen und -planer eingetragenen Personen,

  6. 6.

    alle in das Verzeichnis der auswärtigen Bauvorlageberechtigten, das Verzeichnis der auswärtigen Tragwerksplanerinnen und -planer, das Verzeichnis der auswärtigen Brandschutzplanerinnen und -planer eingetragenen Personen, die im Saarland eine Niederlassung haben.

(2) Auf ihren Antrag sind als freiwillige Mitglieder Personen aufzunehmen, die nach dem Ingenieurgesetz zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" berechtigt sind und im Saarland einen Wohnsitz, eine Niederlassung oder ihre überwiegende Beschäftigung haben. Für die Versagung der Aufnahme gilt § 23 entsprechend.

(3) Auf ihren Antrag sind als Juniormitglieder Studierende einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung aufzunehmen, die im Saarland ihre Hauptwohnung oder ihren Studienort haben. Juniormitglieder sind nicht wahlberechtigt und haben in der Mitgliederversammlung weder Antrags- noch Stimmrecht.

(4) Mitglied ist, wer im Mitgliederverzeichnis eingetragen ist.

(5) Die Mitgliedschaft endet mit der Löschung der Eintragung im Mitgliederverzeichnis. Die Eintragung im Mitgliederverzeichnis ist zu löschen, wenn

  1. 1.

    die Voraussetzungen der Mitgliedschaft nach Absatz 1, 2 oder 3 nicht mehr bestehen,

  2. 2.

    ein freiwilliges Mitglied oder ein Juniormitglied gegenüber der Kammer seinen Austritt erklärt hat,

  3. 3.

    ein freiwilliges Mitglied nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ausgeschlossen worden ist.

Die Eintragung eines freiwilligen Mitglieds oder eines Juniormitglieds kann gelöscht werden, wenn das Mitglied mehr als einen Mitgliedsbeitrag nicht oder nicht fristgerecht entrichtet hat.

(6) Über die Aufnahme freiwilliger Mitglieder und Juniormitglieder und die Versagung der Aufnahme nach Absatz 2 entscheidet der Vorstand der Kammer. Einzelheiten regelt die Hauptsatzung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. September 2016 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714).