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§ 29b SAIG
Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Schutz der Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur"; Bauvorlageberechtigte, Tragwerksplanerinnen und -planer, Brandschutzplanerinnen und -planer, Stadtplanerinnen und -planer; Ingenieurkammer des Saarlandes → Dritter Abschnitt – Bauvorlageberechtigte, Tragwerksplanerinnen und -planer, Brandschutzplanerinnen und -planer, Stadtplanerinnen und -planer

Titel: Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SAIG
Gliederungs-Nr.: 700-4
Normtyp: Gesetz

§ 29b SAIG – Liste der Brandschutzplanerinnen und -planer (1)

(1) In die Liste der Brandschutzplanerinnen und -planer ist auf Antrag einzutragen, wer

  1. 1.

    nach der Rechtsverordnung auf Grund des § 86 Abs. 3 der Landesbauordnung berechtigt ist, Brandschutznachweise bauaufsichtlich zu prüfen oder zu bescheinigen, oder

  2. 2.
    1. a)

      ein Studium in einem Studiengang mit Schwerpunkt baulicher und technischer Brandschutz an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat oder

    2. b)

      die Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst erfolgreich abgeschlossen hat und

    danach mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung praktisch tätig gewesen ist, oder

  3. 3.

    einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Architektur, Hochbau (Artikel 49 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG) oder Bauingenieurwesen erworben hat und danach mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung praktisch tätig gewesen ist und die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 69 Nr. 1 nachgewiesen hat.

(2) § 23, § 24 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 7 und § 28 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. September 2016 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714).