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§ 29a SAIG
Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Schutz der Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur"; Bauvorlageberechtigte, Tragwerksplanerinnen und -planer, Brandschutzplanerinnen und -planer, Stadtplanerinnen und -planer; Ingenieurkammer des Saarlandes → Dritter Abschnitt – Bauvorlageberechtigte, Tragwerksplanerinnen und -planer, Brandschutzplanerinnen und -planer, Stadtplanerinnen und -planer

Titel: Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SAIG
Gliederungs-Nr.: 700-4
Normtyp: Gesetz

§ 29a SAIG – Auswärtige Tragwerksplanerinnen und -planer (1)

(1) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat zur Erstellung von Standsicherheitsnachweisen niedergelassen sind (auswärtige Tragwerksplanerinnen und -planer) sind im Saarland ohne Eintragung in die Liste nach § 29 zur Erstellung von Standsicherheitsnachweisen berechtigt, wenn

  1. 1.

    sie eine vergleichbare Berechtigung besitzen und

  2. 2.
    1. a)

      sie für den Erwerb der Berechtigung dem § 29 Abs. 1 Nr. 1 und 2 vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten oder

    2. b)

      ihnen die Ingenieurkammer bescheinigt hat, dass sie die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 und 2 erfüllen, oder eine andere deutsche Architekten- oder Ingenieurkammer eine entsprechende Bescheinigung erteilt hat.

(2) Auswärtige Tragwerksplanerinnen und -planer nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a haben das erstmalige Tätigwerden als Tragwerksplanerin oder -planer vorher der Ingenieurkammer anzuzeigen und dabei

  1. 1.

    eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Erstellung von Standsicherheitsnachweisen niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeit im Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und

  2. 2.

    einen Nachweis darüber, dass sie im Staat ihrer Niederlassung für die Berechtigung zur Erstellung von Standsicherheitsnachweisen mindestens die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 und 2 erfüllen mussten,

vorzulegen. Die Ingenieurkammer hat ihnen auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige erfolgt ist. Die Anzeige ist nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist. Das Anzeigeverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

(3) Die Bescheinigung nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird von der Ingenieurkammer auf Antrag erteilt. § 28 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Auswärtige Tragwerksplanerinnen und -planer, die der Ingenieurkammer ihr Tätigwerden nach Absatz 2 angezeigt haben oder denen die Ingenieurkammer die Bescheinigung nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b erteilt hat, sind in einem besonderen Verzeichnis (Verzeichnis der auswärtigen Tragwerksplanerinnen und -planer) zu führen. Die Ingenieurkammer kann das Tätigwerden als Tragwerksplanerin oder -planer untersagen und die Eintragung in dem Verzeichnis der auswärtigen Tragwerksplanerinnen und -planer löschen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 9. September 2016 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714).