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§ 60 SAIG
Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Landesrecht Saarland

Teil 6 – Ausführungs-, Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SAIG
Gliederungs-Nr.: 700-4
Normtyp: Gesetz

§ 60 SAIG – Übergangsvorschriften

(1) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Eintragungen in die Listen und Verzeichnisse nach diesem Gesetz behalten ihre Gültigkeit. Die Regelungen über die Löschung aus den Listen und Verzeichnissen bleiben unberührt.

(2) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes laufende Verfahren vor den Eintragungsausschüssen sind nach den Vorschriften des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822, 865), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 632), abzuschließen.

(3) Solange keine Mitglieder des Eintragungsausschusses der Ingenieurkammer bestellt sind, die in die Liste der Brandschutzplanerinnen und -planer eingetragen sind, trifft der Eintragungsausschuss die Entscheidungen nach § 44 Absatz 5 Nummer 4 in der Besetzung nach § 44 Absatz 5 Nummer 2.

(4) Auf Personen, die ihr Studium vor dem 1. Januar 2018 abgeschlossen oder begonnen haben, finden statt

  1. 1.

    der in § 4 Absatz 1 definierten Anforderungen an die vierjährige Studiendauer in den Fachrichtungen Innenarchitektur und Landschaftsarchitektur,

  2. 2.

    der in den Anlagen zu diesem Gesetz definierten Ausbildungsanforderungen

    die Regelungen des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822, 865), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 632), Anwendung. Auf Personen, die ihre praktische Tätigkeit vor dem 1. Januar 2019 abgeschlossen oder begonnen haben, finden statt der in § 4 Absatz 1 und § 26 Absatz 1 definierten Anforderungen an die praktische Tätigkeit die Regelungen des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822, 865), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 632), Anwendung.

(5) Für die Dauer der Amtszeit des vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gewählten Vorstands der Architektenkammer gilt § 14 Absatz 1 Satz 1 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetz vom 18. Februar 2004 (Amtsblatt S. 822, 865), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 632), fort.

(6) Die Kammern wählen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes jeweils einen Ehrenausschuss. Bis zur Wahl des Ehrenausschusses finden die Regelungen zu den berufsgerichtlichen Verfahren nach dem Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetz vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822, 865), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 632), weiterhin Anwendung. Zum Zeitpunkt der Wahl des Ehrenausschusses bereits eingeleitete berufsgerichtliche Verfahren werden nach den Vorschriften des in Satz 2 genannten Gesetzes abgeschlossen. Die Vorschriften des § 5 Absatz 2, § 6 Absatz 1 Nummer 4, § 7 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5, § 17 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe j, Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Satz 3, § 24 Absatz 2, § 25 Absatz 1 Nummer 4 und § 43 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe j, Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Satz 3 finden auch Anwendung bei den entsprechenden Entscheidungen und Maßnahmen in berufsgerichtlichen Verfahren.