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§ 55 SAIG
Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Landesrecht Saarland

Teil 5 – Aufsicht, Ordnungswidrigkeiten

Titel: Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SAIG
Gliederungs-Nr.: 700-4
Normtyp: Gesetz

§ 55 SAIG – Aufsichtsbehörde

(1) Die Aufsicht über die Architektenkammer des Saarlandes und die Ingenieurkammer des Saarlandes führt das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport. § 129 Absatz 1 und 2 und die §§ 130 und 131 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2015 (Amtsbl. I S. 376), in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.

(2) Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Mitgliederversammlung sowie auf Verlangen auch zu den Sitzungen des Vorstands der Architektenkammer und der Ingenieurkammer einzuladen. Der Vertreterin oder dem Vertreter der Aufsichtsbehörde ist in der Sitzung auf Verlangen das Wort zu erteilen. Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass eine Mitgliederversammlung oder eine Sitzung des Vorstands unverzüglich einberufen wird.