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§ 50 SAIG
Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Landesrecht Saarland

Teil 3 – Obliegenheiten, Berufspflichten, Ahndung von Berufspflichtverletzungen

Titel: Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SAIG
Gliederungs-Nr.: 700-4
Normtyp: Gesetz

§ 50 SAIG – Ehrenverfahren

(1) Die schuldhafte Verletzung von Berufspflichten wird in einem förmlichen Ehrenverfahren vor dem Ehrenausschuss geahndet.

(2) Den Antrag auf Einleitung eines Ehrenverfahrens kann stellen:

  1. 1.

    die betroffene Person oder Gesellschaft gegen sich selbst,

  2. 2.

    der Vorstand der jeweiligen Kammer,

  3. 3.

    die Aufsichtsbehörde.