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§ 3 SAGBMG
Saarländisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes
Landesrecht Saarland
Titel: Saarländisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: SAGBMG,SL
Gliederungs-Nr.: 210-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 SAGBMG – Datenübermittlungen

(1) Für das Verfahren der Datenübermittlungen nach Abschnitt 5 des Bundesmeldegesetzes wird eine Vermittlungsstelle eingerichtet, die auch die Aufgaben eines zentralen Meldedatenbestands im Sinne des Bundesmeldegesetzes wahrnimmt.

(2) Die Vermittlungsstelle hat insbesondere die Aufgabe, die Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden, die Datenübermittlungen an andere Behörden und andere öffentliche Stellen sowie die Erteilung elektronischer Melderegisterauskünfte durchzuführen. Die zuständige oberste Landesbehörde bestimmt durch Rechtsverordnung, welche Behörde oder Einrichtung des Landes oder sonstige Stelle für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 zuständig ist. Die zuständige oberste Landesbehörde ist befugt, in dieser Verordnung auch festzulegen, welche Zugangswege und Verfahren für den Zugang der Meldeämter zu dieser Stelle zu nutzen sind. Die Meldebehörden übermitteln ihre Daten über die Vermittlungsstelle. Die Vermittlungsstelle gilt als Teil der Meldebehörde.