§ 90 SäHO
Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung - SäHO)
Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung - SäHO)
Landesrecht Sachsen
Teil V – Rechnungsprüfung
§ 90 SäHO – Inhalt der Prüfung
Die Prüfung erstreckt sich auf die Einhaltung der für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze, insbesondere darauf, ob
- 1.wirtschaftlich und sparsam verfahren wird,
- 2.die Aufgabe mit geringeren Ausgaben (Effizienz), insbesondere mit geringerem Personal oder Sachaufwand oder bei gegebenen Ausgaben wirksamer (Effektivität) erfüllt werden kann,
- 3.das Haushaltsgesetz und der Haushaltsplan eingehalten worden sind,
- 4.die Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt sowie die Haushaltsrechnung und die Vermögensrechnung ordnungsgemäß aufgestellt sind.