Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 90 SäHO
Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung - SäHO)
Landesrecht Sachsen

Teil V – Rechnungsprüfung

Titel: Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung - SäHO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SäHO
Gliederungs-Nr.: 520-1
Normtyp: Gesetz

§ 90 SäHO – Inhalt der Prüfung

Die Prüfung erstreckt sich auf die Einhaltung der für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze, insbesondere darauf, ob

  1. 1.
    wirtschaftlich und sparsam verfahren wird,
  2. 2.
    die Aufgabe mit geringeren Ausgaben (Effizienz), insbesondere mit geringerem Personal oder Sachaufwand oder bei gegebenen Ausgaben wirksamer (Effektivität) erfüllt werden kann,
  3. 3.
    das Haushaltsgesetz und der Haushaltsplan eingehalten worden sind,
  4. 4.
    die Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt sowie die Haushaltsrechnung und die Vermögensrechnung ordnungsgemäß aufgestellt sind.