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§ 107 SäHO
Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung - SäHO)
Landesrecht Sachsen

Teil VI – Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts

Titel: Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung - SäHO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SäHO
Gliederungs-Nr.: 520-1
Normtyp: Gesetz

§ 107 SäHO – Umlagen, Beiträge

Ist die juristische Person des öffentlichen Rechts berechtigt, Umlagen oder Beiträge zu erheben, so ist die Höhe der Umlagen oder der Beiträge für das neue Haushaltsjahr gleichzeitig mit der Feststellung des Haushaltsplans festzusetzen.