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§ 8 SächsWprG
Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (SächsWprG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (SächsWprG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsWprG
Gliederungs-Nr.: 113-7
Normtyp: Gesetz

§ 8 SächsWprG – Mündliche Verhandlung

(1) Die mündliche Verhandlung findet öffentlich statt; §§ 171b, 172 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. Zu Beginn der mündlichen Verhandlung trägt der Berichterstatter den Sachverhalt vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung. Sodann erhalten auf Verlangen der Einspruchsführer oder die Bevollmächtigten, die sonstigen Beteiligten und der betroffene Abgeordnete das Wort.

(2) Geladene Zeugen und Sachverständige sind erforderlichenfalls zu hören und, falls der Wahlprüfungsausschuss dies für geboten hält, zu vereidigen. Die Beteiligten haben das Recht, Zeugen und Sachverständigen durch den Vorsitzenden sachdienliche Fragen vorlegen zu lassen. Nach Abschluss einer etwaigen Beweisaufnahme ist den Beteiligten Gelegenheit zu Ausführungen zu geben. Das Schlusswort gebührt dem Einspruchsführer.

(3) Über die mündliche Verhandlung ist eine vom Vorsitzenden zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen, in der der wesentliche Inhalt der Aussagen der Zeugen und Sachverständigen wiederzugeben ist.