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§ 6 SächsWprG
Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (SächsWprG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (SächsWprG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsWprG
Gliederungs-Nr.: 113-7
Normtyp: Gesetz

§ 6 SächsWprG – Verfahren bis zur Schlussentscheidung

(1) Vor seiner Schlussentscheidung kann der Wahlprüfungsausschuss von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn seine Prüfung ergeben hat, dass

  1. 1.
    der Einspruch nicht fristgerecht eingelegt worden ist,
  2. 2.
    der Einspruch den Vorschriften des § 2 Abs. 3 nicht entspricht und dem Mangel innerhalb einer vom Ausschussvorsitzenden gesetzten Frist nicht abgeholfen worden ist oder
  3. 3.
    der Einspruch offensichtlich unbegründet ist.

(2) Von einer mündlichen Verhandlung kann auch abgesehen werden, wenn alle Beteiligten nach § 7 Abs. 3 auf einen Verhandlungstermin verzichten.