§ 6 SächsWprG
Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (SächsWprG)
Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (SächsWprG)
Landesrecht Sachsen
§ 6 SächsWprG – Verfahren bis zur Schlussentscheidung
(1) Vor seiner Schlussentscheidung kann der Wahlprüfungsausschuss von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn seine Prüfung ergeben hat, dass
- 1.der Einspruch nicht fristgerecht eingelegt worden ist,
- 2.der Einspruch den Vorschriften des § 2 Abs. 3 nicht entspricht und dem Mangel innerhalb einer vom Ausschussvorsitzenden gesetzten Frist nicht abgeholfen worden ist oder
- 3.der Einspruch offensichtlich unbegründet ist.
(2) Von einer mündlichen Verhandlung kann auch abgesehen werden, wenn alle Beteiligten nach § 7 Abs. 3 auf einen Verhandlungstermin verzichten.