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§ 4 SächsWprG
Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (SächsWprG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (SächsWprG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsWprG
Gliederungs-Nr.: 113-7
Normtyp: Gesetz

§ 4 SächsWprG – Beschlussfähigkeit

Der Wahlprüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Er beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen werden für die Ermittlung der Stimmenmehrheit nicht berücksichtigt.