§ 14 SächsWprG
Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (SächsWprG)
Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (SächsWprG)
Landesrecht Sachsen
§ 14 SächsWprG – Einspruch nach Ablauf der Einspruchsfrist
Ergeben sich Zweifel, ob ein Abgeordneter im Zeitpunkt der Wahl wählbar war, so kann auch nach Ablauf der Einspruchsfrist (§ 2 Abs. 4 Satz 1) der Präsident des Landtages Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl dieses Abgeordneten einlegen. Er muss dies tun, wenn 20 Abgeordnete es verlangen.