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§ 92 SächsWG
Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Landesrecht Sachsen

Teil 5 – Gefahrenabwehr, Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen, Enteignung → Abschnitt 1 – Gefahrenabwehr

Titel: Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsWG
Gliederungs-Nr.: 612-3/2
Normtyp: Gesetz

§ 92 SächsWG – Gewässerverunreinigung
(zu § 90 Abs. 3 WHG)

(1) Die für die Verunreinigung der Gewässer Verantwortlichen haben über § 90 WHG hinaus die erforderlichen Maßnahmen zur Ermittlung, Begrenzung und zur Sanierung von Verunreinigungen auf ihre Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen. Mit der Sanierung ist sicherzustellen, dass dauerhaft Gefahren beseitigt werden.

(2) Bei Verunreinigungen von Gewässern kann die zuständige Wasserbehörde verlangen, dass vor Beginn der Sanierungsmaßnahmen nach Absatz 1 ein Sanierungsplan zu erstellen und der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen ist.