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§ 7 SächsWG
Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Landesrecht Sachsen

Teil 2 – Bewirtschaftung von Gewässern → Abschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsWG
Gliederungs-Nr.: 612-3/2
Normtyp: Gesetz

§ 7 SächsWG – Anpassungspflichten
(zu § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 2, § 57 Abs. 5, § 58 Abs. 3 und § 60 Abs. 2 WHG)

Vorhandene Gewässerbenutzungen und Anlagen, die den Anforderungen dieses Gesetzes, des Wasserhaushaltsgesetzes oder aufgrund dieser Gesetze erlassener Verordnungen nicht entsprechen, sind durch den Gewässerbenutzer oder Eigentümer der Anlage innerhalb von sechs Jahren anzupassen oder außer Betrieb zu nehmen, wenn das Wasserhaushaltsgesetz, dieses Gesetz oder aufgrund dieser Gesetze erlassene Verordnungen konkrete Anforderungen enthalten, und im Übrigen innerhalb angemessener Fristen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift oder Verwaltungsakt etwas anderes bestimmt ist. Die zuständige Wasserbehörde kann entsprechende Anordnungen treffen und Fristen bestimmen. Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung Fristen bestimmen, innerhalb derer die Anpassungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Mindestanforderungen nach § 57 Abs. 1 WHG und § 55 Abs. 1 abgeschlossen sein müssen.