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§ 68 SächsWG
Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Landesrecht Sachsen

Teil 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 7 – Talsperren, Wasserspeicher und Hochwasserrückhaltebecken

Titel: Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsWG
Gliederungs-Nr.: 612-3/2
Normtyp: Gesetz

§ 68 SächsWG – Planung, Errichtung, Betrieb und Unterhaltung

(1) Planung, Errichtung, Betrieb und Unterhaltung von Talsperren, Wasserspeichern und Hochwasserrückhaltebecken obliegen ihren Eigentümern oder Betreibern; die §§ 56 bis 58 sind für Vorbereitung und Durchführung von Baumaßnahmen entsprechend anzuwenden. Für Talsperren und Wasserspeicher, die überwiegend der Trinkwasserversorgung oder der Niedrigwasseraufhöhung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit dienen und überörtliche Bedeutung haben, obliegen diese Aufgaben dem Freistaat Sachsen. Für die Talsperren, Wasserspeicher und Hochwasserrückhaltebecken mit überörtlicher Bedeutung für den Hochwasserschutz gilt § 80 Abs. 2 Nr. 2 und 3. Die Aufgaben nach Satz 2 sind eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, sie begründen keinen Rechtsanspruch Dritter.

(2) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, die Aufgaben nach Absatz 1 sowie die Befugnisse zur Umlage der Aufwendungen gemäß § 69 Abs. 2 und 3 durch Rechtsverordnung auf andere öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Private zu übertragen. In der Verordnung ist der Umfang der Übertragung der hoheitlichen Aufgaben zu bestimmen.

(3) Anlagen nach § 67 sind mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben. Sie dürfen nur nach einem Plan angelegt oder geändert werden; dieser muss Angaben über den Betrieb enthalten und Einrichtungen vorsehen, die Nachteile und Gefahren für andere verhüten oder ausgleichen.

(4) Entsprechen vorhandene Anlagen nach § 67 nicht den Anforderungen des Absatzes 3, hat sie der Eigentümer innerhalb einer angemessenen Frist diesen Anforderungen anzupassen.

(5) Der Betreiber einer Talsperre, eines Wasserspeichers oder eines Hochwasserrückhaltebeckens im Sinne des § 67 kann von der zuständigen Wasserbehörde verpflichtet werden, die Anlage oder Teile von ihr zu überprüfen oder auf seine Kosten durch einen im Einvernehmen mit der Wasserbehörde beauftragten Gutachter überprüfen zu lassen.