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§ 17 SächsWG
Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Landesrecht Sachsen

Teil 2 – Bewirtschaftung von Gewässern → Abschnitt 2 – Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer

Titel: Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsWG
Gliederungs-Nr.: 612-3/2
Normtyp: Gesetz

§ 17 SächsWG – Schifffahrt

(1) Schiffbare Gewässer dürfen im Rahmen des Schifffahrtsrechts mit Wasserfahrzeugen befahren werden.

(2) Schiffbar sind außer den Binnenwasserstraßen des Bundes, die dem allgemeinen Verkehr dienen, die in der Anlage 2 Nr. 1 bezeichneten Gewässer. Ein Gewässer nach der Anlage 2 Nr. 2 ist schiffbar, sobald die zuständige Wasserbehörde festgestellt hat, dass das Gewässer für die Nutzung fertiggestellt ist; dabei ist anzuordnen, ob und welche Gewässerteile dauerhaft von der Nutzung mit Wasserfahrzeugen ausgeschlossen sind, im Übrigen können von der Anlage 2 Nr. 2 Spalte 4 im Einzelfall abweichende Regelungen getroffen werden. Die zuständige Wasserbehörde kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr weitere Gewässer für schiffbar erklären oder die Schiffbarkeit auf bestimmte Wasserfahrzeuge beschränken. Entscheidungen nach den Sätzen 2 und 3 sind öffentlich bekannt zu machen.

(3) Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr kann im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde und dem Staatsministerium des Innern

  1. 1.

    das Befahren der Gewässer, die nicht Bundeswasserstraßen sind, mit Wasserfahrzeugen,

  2. 2.

    die Benutzung von Häfen, Landestellen, Lade- und Löschplätzen sowie das Verhalten in diesen Bereichen

durch Rechtsverordnung regeln oder beschränken, soweit das Wohl der Allgemeinheit, die Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die Ordnung des Wasserhaushalts, der Schutz der Natur, der Schutz der Fischerei und die Sicherstellung der Erholung es erfordern.

(4) Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Aufgaben der Hafenbehörde, die sich aus einer Verordnung nach Absatz 3 Nr. 2 ergeben, einer juristischen Person des Privatrechts zu übertragen. Die Übertragung kann auch durch Verwaltungsakt der zuständigen Behörde erfolgen. Die juristische Person untersteht der Aufsicht der zuständigen Behörde.