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§ 69 SächsWG
Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Landesrecht Sachsen

Teil 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 7 – Talsperren, Wasserspeicher und Hochwasserrückhaltebecken

Titel: Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsWG
Gliederungs-Nr.: 612-3/2
Normtyp: Gesetz

§ 69 SächsWG – Bau- und Unterhaltungslast

(1) Die Aufgaben des Freistaates Sachsen nach § 68 Abs. 1 werden durch den Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung wahrgenommen.

(2) Die Aufwendungen für Planung, Errichtung, Betrieb und Unterhaltung der in § 68 Abs. 1 bezeichneten Anlagen können mit Ausnahme der Aufwendungen für den Hochwasserschutz und die Niedrigwasseraufhöhung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit durch den Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung auf die unmittelbar Bevorteilten entsprechend ihrer Vorteile umgelegt werden. Soweit sich der Vorteil aus einer rechtlich gesicherten Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlagen ergibt, erfolgt die Vorteilsbemessung nach dem Umfang der möglichen Inanspruchnahme, nicht nach der tatsächlichen Nutzung. Wenn mehrere Anlagen im Wesentlichen gleichförmig genutzt werden, können die Aufwendungen insoweit auch für nicht miteinander verbundene Anlagen zusammengefasst und nach demselben Maßstab auf die Bevorteilten umgelegt werden.

(3) Aufwendungen für die Niedrigwasseraufhöhung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit können ausnahmsweise umgelegt werden, soweit sie bestimmten Personen oder Körperschaften in besonderem Maße zugute kommen. Für die Aufwendungen für den Hochwasserschutz gelten § 62 Abs. 2 und § 65 entsprechend.