§ 60 SächsWG
Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Landesrecht Sachsen
Teil 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 5 – Vorbeugender Gewässerschutz und Gewässerschutzbeauftragte
§ 60 SächsWG – Gewässerschutzbeauftragte
Eine Gewässerschutzbeauftragte oder einen Gewässerschutzbeauftragten haben über den § 64 Abs. 1 WHG hinaus auch Wasserversorgungsverbände und Abwasserverbände zu bestellen. Für die Bestellung, die Aufgaben und die Rechtsstellung der oder des Gewässerschutzbeauftragten gelten die §§ 65 bis 66 WHG entsprechend.