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§ 58 SächsWG
Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Landesrecht Sachsen

Teil 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 4 – Die am Bau Beteiligten

Titel: Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsWG
Gliederungs-Nr.: 612-3/2
Normtyp: Gesetz

§ 58 SächsWG – Anwendung der Sächsischen Bauordnung

(1) Die Vorschriften der §§ 54 bis 56 SächsBO gelten entsprechend.

(2) Ergänzend zu Absatz 1 darf der Unternehmer unbeschadet der Vorschriften des § 106 Abs. 2 Arbeiten erst ausführen oder ausführen lassen, wenn die dafür notwendigen Unterlagen und Anweisungen an der Baustelle vorliegen. Hat der Unternehmer für einzelne Arbeiten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so muss er geeignete Fachunternehmer und Fachleute heranziehen. Diese sind für ihre Arbeiten verantwortlich.