§ 56 SächsWG
Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Landesrecht Sachsen
Teil 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 4 – Die am Bau Beteiligten
§ 56 SächsWG – Grundsatz
Bei Planung, Errichtung, Änderung, Beseitigung, Instandsetzung und Unterhaltung einer wasserwirtschaftlichen Anlage, an die im Wasserhaushaltsgesetz, in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes oder dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden, sind der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.