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§ 30 SächsWG
Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Landesrecht Sachsen

Teil 2 – Bewirtschaftung von Gewässern → Abschnitt 2 – Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer

Titel: Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsWG
Gliederungs-Nr.: 612-3/2
Normtyp: Gesetz

§ 30 SächsWG – Einteilung der oberirdischen Gewässer

(1) Die oberirdischen Gewässer werden, soweit sie nicht künstliche Gewässer im Sinne von § 3 Nr. 4 WHG oder Bundeswasserstraßen sind, eingeteilt in

  1. 1.

    Gewässer erster Ordnung; dies betrifft die in Anlage 3 aufgeführten Gewässer, und

  2. 2.

    Gewässer zweiter Ordnung; dies betrifft alle übrigen Gewässer.

(2) Altarme, Nebenarme und ähnliche Verzweigungen eines Gewässers gehören zu der Ordnung des Gewässers, mit dem sie in Verbindung stehen oder ursprünglich in Verbindung standen.

(3) Künstliche Gewässer im Sinne von § 3 Nr. 4 WHG gehören keiner Ordnung nach Absatz 1 an, soweit sie nicht in Anlage 3 einer Gewässerordnung zugeordnet sind.

(4) Im amtlichen Geschäftsverkehr sind die in dem vom Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie geführten Gewässerverzeichnis aufgenommenen Bezeichnungen der Gewässer zu verwenden. Soweit ein Gewässername für ein natürliches Gewässer nicht festgestellt werden kann, entscheidet das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie über die Vergabe des Gewässernamens nach Anhörung des zuständigen Unterhaltungspflichtigen, der zuständigen Wasserbehörde und des Staatsbetriebes Geobasisinformation und Vermessung Sachsen durch Aufnahme des Namens in das Gewässerverzeichnis.