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§ 3 SächsWG
Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Landesrecht Sachsen

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsWG
Gliederungs-Nr.: 612-3/2
Normtyp: Gesetz

§ 3 SächsWG – Gewässereigentum, Eigentumsgrenzen und Duldungspflichten
(zu § 4 WHG)

(1) Eigentum an oberirdischen Gewässern, das bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestand, bleibt aufrechterhalten.

(2) Das Eigentum an einem oberirdischen Gewässer beschränkt sich auf das Gewässerbett. Das Gewässerbett wird zum Ufer durch die Uferlinie im Sinne von § 23 abgegrenzt. Absperrbauwerke von Anlagen im Sinne des § 67 Abs. 1 gehören zum Gewässerbett.

(3) Die Eigentumsgrenzen an einem oberirdischen Gewässer bestimmen sich nach dem Liegenschaftskataster. Veränderungen des oberirdischen Gewässers haben keine Auswirkungen auf das Eigentum.

(4) Für die erstmalige Feststellung der Eigentumsgrenzen im Verlauf eines oberirdischen Gewässers oder seiner Ufer, für das bisher kein selbstständiges Grundstück gebildet wurde, sind die tatsächlichen Verhältnisse am 26. Juni 1998 maßgeblich. Die Eigentumsgrenzen am Gewässerbett bestimmen sich wie folgt:

  1. 1.

    für gegenüberliegende Grundstücke durch eine Linie, die in der Mitte des oberirdischen Gewässers bei Mittelwasserstand verläuft,

  2. 2.

    für nebeneinanderliegende Grundstücke durch eine vom Schnittpunkt ihrer Grenze mit der Uferlinie senkrecht auf die vorbezeichnete Mittellinie zu ziehende Linie,

  3. 3.

    für auf der anderen Seite des oberirdischen Gewässers sich fortsetzende Grundstücke eines Eigentümers durch die Verbindungslinie der beiderseitigen Grundstücksgrenzen,

  4. 4.

    für Gewässergrundstücke durch die Uferlinie.

Lassen sich die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse am 26. Juni 1998 nicht feststellen, so sind die Regelungen des § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz - SächsVermKatG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 134, 140) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend anzuwenden. § 124 bleibt unberührt.

(5) Die Feststellung nach Absatz 4 erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers eines Ufergrundstücks. Im Übrigen sind für das Verfahren und die Zuständigkeit die Regelungen des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes über die Grenzbestimmung entsprechend anzuwenden.

(6) Die Duldung gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 WHG erfolgt unentgeltlich.

(7) Es ist der freie Zugang zu oberirdischen Gewässern sowie Quellen zur Erholung zu ermöglichen, soweit nicht durch das Wasserhaushaltsgesetz, durch dieses Gesetz oder aufgrund dieser Gesetze Beschränkungen des Zuganges geregelt sind.

(8) Über die Benutzungen der oberirdischen Gewässer durch den Eigentümer oder den Nutzungsberechtigten entscheidet im Streitfall die zuständige Wasserbehörde.