§ 11 SächsWG
Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Landesrecht Sachsen
Teil 2 – Bewirtschaftung von Gewässern → Abschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen
§ 11 SächsWG – Verzicht
(zu § 8 WHG)
Auf eine Erlaubnis, eine Bewilligung, eine Gestattung nach § 5 Abs. 3, ein altes Recht oder eine alte Befugnis kann der Nutzungsberechtigte schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Wasserbehörde verzichten. Mit Zugang des Verzichts bei der zuständigen Wasserbehörde erlöschen die Erlaubnis, die Bewilligung, das alte Recht oder die alte Befugnis.