Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 109 SächsWG
Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Landesrecht Sachsen

Teil 7 – Zuständigkeit und Verfahren → Abschnitt 1 – Zuständigkeit

Titel: Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsWG
Gliederungs-Nr.: 612-3/2
Normtyp: Gesetz

§ 109 SächsWG – Wasserbehörden

(1) Allgemeine Wasserbehörden sind

  1. 1.

    das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft als oberste Wasserbehörde,

  2. 2.

    die Landesdirektion Sachsen als obere Wasserbehörde und

  3. 3.

    die Landkreise und die Kreisfreien Städte als untere Wasserbehörden.

(2) Besondere Wasserbehörden sind

  1. 1.

    das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, auch als technische Fachbehörde zur fachlichen Beratung und Unterstützung der obersten Wasserbehörde, und

  2. 2.

    der Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung, auch als Wasserbaudienststelle im Sinne dieses Gesetzes.

(3) Die Wasserbehörden sind zur Durchführung ihrer Aufgaben ausreichend mit geeignetem Personal zu besetzen und mit den erforderlichen Arbeitsmitteln auszustatten. Den Wasserbehörden müssen insbesondere Personen, welche die Befähigung zum höheren bautechnischen Dienst in der Wasserwirtschaft und die erforderlichen Kenntnisse der Wasserbautechnik und des öffentlichen Wasserrechts haben, und Personen, welche die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst haben, angehören. Die oberste Wasserbehörde kann Ausnahmen zulassen.