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§ 10 SächsWG
Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Landesrecht Sachsen

Teil 2 – Bewirtschaftung von Gewässern → Abschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsWG
Gliederungs-Nr.: 612-3/2
Normtyp: Gesetz

§ 10 SächsWG – Erlöschen der wasserrechtlichen Erlaubnis für Einleitungen aus Kleinkläranlagen
(zu § 57 WHG)

Eine wasserrechtliche Erlaubnis für Einleitungen aus einer Kleinkläranlage im Sinne des § 52 Abs. 1, die nicht den Anforderungen nach Anhang 1 Teil C Absatz 1 der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung - AbwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108), die zuletzt durch Artikel 5 Abs. 8 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212, 249) geändert worden ist, entspricht, erlischt mit Ablauf des 31. Dezember 2015. Befristete Erlaubnisse nach § 2 Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zu den Anforderungen an Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben, über deren Eigenkontrolle und Wartung sowie deren Überwachung (Kleinkläranlagenverordnung) vom 19. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 281), die durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503, 554) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.