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§ 7 SächsWaldG
Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
Landesrecht Sachsen

Zweiter Teil – Forstliche Rahmenplanung, Sicherung der Waldfunktionen

Titel: Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsWaldG
Gliederungs-Nr.: 650-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 SächsWaldG – Sicherung der Funktionen des Waldes bei öffentlichen Vorhaben

Die Träger öffentlicher Vorhaben haben bei Planungen und Maßnahmen, die in ihren Auswirkungen Waldflächen betreffen können,

  1. 1.

    die Funktionen des Waldes nach § 1, die Waldfunktionskarte nach § 6a und, soweit solche vorliegen, Rahmenplanungen nach § 6 zu berücksichtigen und

  2. 2.

    die Forstbehörden bereits bei der Vorbereitung dieser Planungen und Maßnahmen zu unterrichten und anzuhören, soweit nach diesem Gesetz oder sonstigen Vorschriften nicht eine andere Form der Beteiligung vorgeschrieben ist.