§ 58 SächsWaldG
Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
Landesrecht Sachsen
Elfter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 58 SächsWaldG – Forstberichte
(1) Die Staatsregierung legt dem Landtag jeweils zur Mitte der Legislaturperiode einen Forstbericht vor, aus dem insbesondere hervorgehen:
- 1.
die Entwicklung der Waldfläche im Freistaat Sachsen und die Inanspruchnahme von Wald für andere Zwecke,
- 2.
die Sicherung der Nachhaltigkeit der Forstwirtschaft,
- 3.
Stand und Entwicklung der Ertragslage der Forstwirtschaft,
- 4.
Maßnahmen zur Förderung der Forstwirtschaft,
- 5.
Entwicklung und Belastung der Wälder mit besonderem Status,
- 6.
besondere Schadensereignisse einschließlich der Wildbestandssituation,
- 7.
Aufgaben und Belastung der Forstverwaltung.
(2) Die Staatsregierung übermittelt dem Landtag den jährlich zu erstellenden Waldzustandsbericht zur Kenntnis.