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§ 58 SächsWaldG
Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
Landesrecht Sachsen

Elfter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsWaldG
Gliederungs-Nr.: 650-1
Normtyp: Gesetz

§ 58 SächsWaldG – Forstberichte

(1) Die Staatsregierung legt dem Landtag jeweils zur Mitte der Legislaturperiode einen Forstbericht vor, aus dem insbesondere hervorgehen:

  1. 1.

    die Entwicklung der Waldfläche im Freistaat Sachsen und die Inanspruchnahme von Wald für andere Zwecke,

  2. 2.

    die Sicherung der Nachhaltigkeit der Forstwirtschaft,

  3. 3.

    Stand und Entwicklung der Ertragslage der Forstwirtschaft,

  4. 4.

    Maßnahmen zur Förderung der Forstwirtschaft,

  5. 5.

    Entwicklung und Belastung der Wälder mit besonderem Status,

  6. 6.

    besondere Schadensereignisse einschließlich der Wildbestandssituation,

  7. 7.

    Aufgaben und Belastung der Forstverwaltung.

(2) Die Staatsregierung übermittelt dem Landtag den jährlich zu erstellenden Waldzustandsbericht zur Kenntnis.