Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
Elfter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 57 SächsWaldG – Forstnutzungsrechte
(1) Forstnutzungsrechte im Sinne dieses Gesetzes sind dingliche Rechte auf wiederkehrende Entnahme oder wiederkehrende Lieferung von Walderzeugnissen, die auf Grund privaten Rechts zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks oder einer bestimmten Rechtspersönlichkeit an einem Grundstück bestehen. Nicht zu den Forstnutzungsrechten gehören der Nießbrauch an einem Waldgrundstück sowie Altenteilsrechte oder diesen entsprechende Rechte auf wiederkehrende Entnahme oder wiederkehrende Lieferung von Walderzeugnissen, die anlässlich der Veräußerung von land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben zu Gunsten von Familienangehörigen des Veräußerers bestellt werden und nicht übertragbar oder vererblich sind. Familienangehörige sind die in § 8 Nr. 2 GrdstVG genannten Personen.
(2) Forstnutzungsrechte dürfen weder neu bestellt noch erweitert werden.
(3) Forstnutzungsrechte, die 30 Jahre lang nicht ausgeübt worden sind, erlöschen. Das Erlöschen tritt frühestens zehn Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ein.