§ 56 SächsWaldG
Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
Landesrecht Sachsen
Zehnter Teil – Ordnungswidrigkeiten
§ 56 SächsWaldG – Einziehung
Gegenstände, die zur Begehung oder Vorbereitung einer Ordnungswidrigkeit gebraucht worden sind oder auf die sich eine Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden. § 23 OWiG ist anzuwenden.