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§ 51 SächsWaldG
Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
Landesrecht Sachsen

Neunter Teil – Forstschutz

Titel: Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsWaldG
Gliederungs-Nr.: 650-1
Normtyp: Gesetz

§ 51 SächsWaldG – Weitere Aufgaben und örtliche Zuständigkeit der Forstschutzbeauftragten

(1) Die Forstschutzbeauftragten sind im Rahmen ihrer Aufgaben auch verpflichtet, rechtswidrige Handlungen, die einen auf den Schutz der Natur oder Umwelt gerichteten Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen,

  1. 1.

    zu verhüten,

  2. 2.

    ihre Fortsetzung zu verhindern und

  3. 3.

    anzuzeigen.

(2) Die Forstschutzbeauftragten haben bei der Verfolgung der im Absatz 1 genannten Handlungen mitzuwirken, soweit dies gesetzlich besonders bestimmt ist.

(3) Die Forstschutzbeauftragten des Freistaates Sachsen sind in allen Waldungen ihres Dienstherrn örtlich zuständig.

(4) Die Forstschutzbeauftragten der Körperschaften sind in allen Waldungen ihres Dienstherrn örtlich zuständig.

(5) Die Forstschutzbeauftragten im Privatwald sind in allen Waldungen ihres Arbeitgebers örtlich zuständig.